Wie hilft ein sorgfältiges Entlass-Management bei einer koordinierten Post-Fraktur-Versorgung?

Seit 2017 ist das Entlass-Management gesetzlich vorgeschrieben und soll  eine adäquate Anschlussversorgung des Patienten nach einer stationären Behandlung sicherstellen[1].  Auch für den Aufbau einer koordinierten Post-Fraktur-Versorgung bietet ein sorgfältiges Entlass-Management eine hervorragende Grundlage mit mehreren positiven Aspekten:

  • Der Patient kann (mit seiner Einwilligung) umfassend über sein Osteoporoserisiko aufgeklärt werden.
  • Es ist möglich, den Patienten – unter Berücksichtigung der freien Arztwahl – gezielt an osteologisch kompetente Fachärzte zu verweisen.
  • Die Abstimmung zwischen Krankenhaus, Facharzt und Hausarzt kann sichergestellt werden.
  • Eine dokumentierte Osteoporose im Entlassbrief verpflichtet den niedergelassenen Arzt zu einer angemessenen Folgetherapie.
  • Die Klinik kann die Diagnose stellen und gegebenenfalls bereits die Therapie initiieren.
  • Ein sorgfältiges Entlass-Management kann die Vernetzung mit niedergelassenen Kollegen fördern und verbessern.

Wie sollte das Entlass-Management idealerweise ablaufen?

Der Übergang aus der stationären Krankenhausversorgung in eine anschließende ambulante Weiterbehandlung stellt einen kritischen Schritt in der Versorgungskette dar. Informationen können verloren gehen und Patienten werden infolgedessen nach der stationären Behandlung einer Initial- oder Folgefraktur häufig nicht oder nicht ausreichend weitertherapiert. Dabei könnte gerade diese Therapie Folgefrakturen verhindern.
Diese Informationslücke kann durch ein sorgfältiges Entlass-Management geschlossen werden. Das Entlassverfahren innerhalb der Klinik sollte standardisiert durchgeführt werden. Die Standards müssen schriftlich fixiert und für alle Beteiligten transparent sein. Das Entlass-Management sollte dabei folgende Schritte beinhalten:

Welche Inhalte gehören in den Entlassbrief?

Der Entlassbrief bildet die Grundlage einer koordinierten und individuellen Weiterbehandlung. Es ist deshalb essenziell, dass der niedergelassene Arzt oder Facharzt in diesem Brief alle wichtigen Informationen erhält.
Entsprechend den Anlagen im Rahmenvertrag nach § 39 Absatz 1a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) sollte der Entlassbrief folgende Daten enthalten[2]:

  • Patientenstammdaten, Aufnahme- und Entlassdatum
  • Grund der Einweisung
  • Name des behandelnden Krankenhausarztes und Telefonnummer für Rückfragen
  • Kennzeichnung, ob es sich um einen „vorläufigen“ oder „endgültigen“ Entlassbrief handelt
  • Diagnosen (Haupt- und Nebendiagnosen), einschließlich Infektionen oder Besiedlung durch multiresistente Erreger
  • Entlassbefund
  • Epikrise (Anamnese, Diagnostik, Therapien inkl. Prozeduren), inkl. Empfehlungen zum weiteren Vorgehen
  • Arzneimittel (unter ihrer Wirkstoffbezeichnung/-stärke, Darreichungsform, inkl. Erläuterung bei besonderen Darreichungsformen)
  • Dosierung von Arzneimitteln bei Aufnahme/Entlassung mit Therapiedauer, insbesondere Änderungen einer vor Aufnahme bestehenden und dem Krankenhaus bekannten Medikation
  • Hinweise zur Therapiedauer neu verordneter Arzneimittel
  • bekannte Arzneimittelunverträglichkeiten
  • Medikationsplan
  • alle veranlassten Verordnungen (inklusive nach § 92 Abs. 1 S. 6 SGB V) und Information über eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
  • nachfolgende Versorgungseinrichtung und mitgegebene Befunde

  1. § 39 Absatz 1a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG 2015). Available from: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/e/entlassmanagement.html.

  2. Umsetzungshinweise der DKG zum Rahmenvertrag über ein Entlass-Management nach § 39 Abs. 1a Satz 9 SGB V.  02.06.2020]; Available from: www.nkgev.info/Entlassmanagement.html